aufsicht
Jugendschutz Formular
Wer kann „erziehungsbeauftragte Person“ sein? Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personenberechtigten Person – meistens die Eltern – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr.
Sie muss volljährig sein. Es kann sich hierbei beispielhaft um folgende Personen handeln:
- Erzieherinnen, Erzieher im Internat / Heim
- Pädagoginnen und Pädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit / Jugendhilfe
- Lehrerinnen, Lehrer
- Ausbilderinnen, Ausbilder
- Großeltern, Verwandte
- Freunde der Eltern und
- Volljährige Geschwister
Nach der Rechtsauffassung der zuständigen Ministerin in Bayern kann die Freundin / der Freund eines jungen Menschen nicht die Funktion einer „erziehungsberechtigten Person“ übernehmen.
Empfehlungen für Eltern
- Sie müssen die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen können!
- Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können ( Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.
- Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung aus, nach Möglichkeit auch in schriftlicher Form – z. B. auf Kopie eines Ausweisdokuments!
- Blankounterschriften der Eltern auf Formblättern von Diskotheken / Gaststätten etc. mit nachträglicher Eintragung Volljähriger sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung!
- Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson ( z. B. Rückkehrzeiten / Rückweg)!
- Prüfen Sie, ob der rechtmäßige Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich.
- Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen!