7-Tage-Inzidenz weiter auf niedrigem Niveau

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10.05.2021 16:49 Uhr
Passau

Entsprechend der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts beträgt der Wert der 7-Tage-Inzidenz zum heutigen Tag 24,6. Damit befindet sie sich weiterhin auf einem niedrigen Niveau, sodass die Stadt Passau auf Grundlage einzelner Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weitere Lockerungen ab Mittwoch, 12.05.2021 zulassen kann.

Oberbürgermeister Jürgen Dupper: „Die Fallzahlen in unserer Stadt haben sich sehr gut entwickelt und der Wert der 7-Tage-Inzidenz ist innerhalb einer Woche massiv gesunken. Über die damit verbundenen Lockerungen freuen wir uns natürlich ganz besonders. Damit wir aber diesen hart erarbeiteten Erfolg nicht leichtsinnig verspielen, möchte ich an alle appellieren, bei all der Freude über die lang ersehnten Möglichkeiten, Vernunft walten zu lassen, die AHA-Regeln weiter einzuhalten und nicht über das gebotene Maß hinaus zu agieren. Corona ist nach wie vor präsent und nur wenn wir das nicht vergessen, haben wir die Chance auf einen einigermaßen normalen Sommer.“

Ab Mittwoch, 12.05.2021 gelten folgende Regelungen:

  • Kontaktbeschränkung:
    Nachdem die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 unterschritten hat, können sich ab Mittwoch, 12.05.2021 Personen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen zweier weiterer Hausstände im öffentlichen und in privat genutzten Räumlichkeiten und Grundstücken aufhalten, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
    Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte oder genesene Personen werden bei der Gesamtzahl nicht mitberücksichtigt.
  • Maskenpflicht:
    Die aktuell noch geltende „Allgemeinverfügung zur Feststellung zentraler Begegnungsflächen und öffentlicher Verkehrsflächen der Innenstädte und sonstiger öffentlicher Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“ (regelt u. a. die Maskenpflicht) wird nicht verlängert.

Aktuell gelten im Stadtgebiet Passau die inzidenzabhängigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den Bereich unter 50. Nachdem die Bayerische Staatsregierung das erforderliche Einvernehmen erteilt hat, kann die Stadt Passau in einer neuen Allgemeinverfügung weitere Öffnungsschritte definieren.

Ebenfalls ab Mittwoch, 12.05.2021 gelten daher folgende Regelungen für das Stadtgebiet:

  • Außengastronomie:
    Die Öffnung der Außengastronomie ist zulässig. Terminbuchungssysteme sind nur noch dann verpflichtend, wenn der Gastronomiebetrieb nur so eine Überfüllung verhindern kann. Die vorherige Testpflicht entfällt.
    Auch in der Außengastronomie gelten die Regelungen zur Kontaktbeschränkung (3 Hausstände, maximal 10 Personen). Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  • Kulturbereich:
    Theater, Konzert- und Opernhäuser, Museen und Ausstellungen sowie Kinos können für Besucher öffnen. Ein vorheriger Test bzw. eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
  • Sportausübung:
    Erlaubt ist kontaktfreier Sport im Innenbereich (auch Fitnessstudios) sowie Kontaktsport im Außenbereich. Vorherige Tests sind nicht erforderlich.
  • Schulen:
    In den Klassen der Grundschulstufe (1-4) findet Präsenzunterricht statt. In den übrigen Klassen findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ist dies nicht der Fall, findet Wechselunterricht statt.
    Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen.
  • Kindertagesstätten:
    Die Einrichtungen sind regulär geöffnet. Schülerinnen und Schüler dürfen Betreuungsangebote nur in Anspruch nehmen, wenn das für die Schule erforderliche negative Testergebnis vorgelegt werden kann.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
    Die Öffnung von Ladengeschäften ist mit der Maßgabe „ein Kunde pro 10 bzw. 20 m² abhängig von der Verkaufsfläche“ erlaubt. Die vorherige Terminvereinbarung entfällt.

- SB


Stadt PassauPassau

Quellenangaben

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