Aktuell gelten im Stadtgebiet Passau die inzidenzabhängigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den Bereich unter 100. Nachdem die Bayerische Staatsregierung heute Abend das erforderliche Einvernehmen erteilt und die zuständigen Ministerien die notwendigen Rahmenkonzepte veröffentlicht haben (Sport, Kino) bzw. noch im Laufe des heutigen Freitags veröffentlichen werden (Außengastronomie, Theater, Opern- und Konzerthäuser), kann die Stadt Passau in einer neuen Allgemeinverfügung weitere Öffnungsschritte definieren.
Ab Montag, 10.05.2021 gelten folgende zusätzliche Regelungen für das Stadtgebiet:
- Außengastronomie (vorbehaltlich der Regelungen im Rahmenkonzept des Ministeriums)
Die Öffnung der Außengastronomie ist zulässig für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus zwei Hausständen (zulässig nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayIfSMV: maximal 5 Personen), ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Für die letzten beiden Personengruppen besteht zudem keine Testpflicht. - Kulturbereich
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können für Besucher mit einem negativen Testergebnis öffnen. (Für die Testungen gelten die gleichen Regelungen wie im Bereich Außengastronomie.)
Für vollständig geimpfte und genesene Personen besteht keine Testpflicht. - Sportausübung
Erlaubt ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen. (Für die Testungen gelten die gleichen Regelungen wie im Bereich Außengastronomie.)
Für vollständig geimpfte und genesene Personen besteht keine Testpflicht.