Nachdem Thomas Cook Insolvenz angemeldet hat und dadurch zahlreiche Reisende vor ihrem geplanten Urlaub oder gar während ihres Urlaubs davon betroffen waren, ist das Thema Reiserecht so aktuell wie nie. Was tut man denn auch, wenn man eigentlich gerade seinen Sommerurlaub in Tunesien verbringt und dann mitbekommt, dass das Unternehmen pleite gegangen ist und dadurch beispielsweise der Rückflug gestrichen wird? An wen sollte man sich wenden und wie geht man mit so einer Situation am besten um? Genauere Informationen dazu hat uns der Rechtsanwalt Rüdiger Greß aus Grafenau gegeben.
Das Thema Reiserecht betrifft nämlich alle Reisen – egal, ob Pauschal- oder Individualreisen. All diese Dinge sind gesetzlich geregelt; das heißt, es gibt Richtlinien, die genau solche Situationen wie die von Thomas Cook regeln. Thomas Cook ist ein riesiges Tourismus-Unternehmen, das zum Beispiel auch Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin umfasst. Die Versicherungssumme bei Thomas Cook beträgt 150 Millionen Euro. Klingt im ersten Moment nach viel Geld, aber bei so einem großen Unternehmen und so vielen Reisenden, die von der Insolvenz betroffen sind, reicht diese Summer bei weitem nicht aus. Die Rückholung der Reisenden wurde zwar gewährleistet, aber viele konnten und können auch in näherer Zukunft ihre gebuchten Reisen nicht antreten. Das Geld, das sie natürlich schon im Voraus gezahlt haben, dürften sie sich eigentlich rückerstatten lassen – das Problem ist allerdings, dass die Versicherungssumme dafür nicht ausreicht. Im Moment wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Kunden jeweils nur ca. ein Drittel rückerstattet bekommen.
Fall 1: Das Reiseunternehmen meldet Insolvenz an
Stellen wir uns also mal diesen Fall vor: Man befindet sich gerade im Urlaub, weit weg von zuhause, und erfährt dann, dass das Reiseunternehmen, über das man gebucht hat, pleite gegangen ist. Wie geht man in solch einer Situation vor?
Vor allem in Ländern, die ein anderes Rechtsempfinden als wir in Deutschland haben, ist so ein Fall tatsächlich problematisch. Es ist nämlich durchaus schon vorgekommen, dass die Reisenden aus ihren Unterkünften geworfen wurden.
In so einem Fall sollte man sofort das jeweilige Reisebüro kontaktieren. Dies ist die Grundvoraussetzung, die man unbedingt erfüllen muss: Man ist dazu verpflichtet, dem Veranstalter die Möglichkeit geben, die Situation wieder ins Lot zu bringen. Parallel dazu oder auch danach kann es ebenfalls eine gute Idee sein, einen Anwalt zu kontaktieren.
Bei Buchung einer Pauschalreise sieht das Ganze im Normalfall so aus: Die gebuchte Reise ist durch den Versicherungsschein, der von den Reiseveranstaltern vorgelegt wird, abgesichert. Wenn also etwas bei dem Reiseveranstalter schiefgehen sollte, ist der Kunde dadurch abgesichert und kann sich anfallende Kosten dadurch wieder zurückholen. Bei einer Individualreise sieht die Sache aber wieder ganz anders aus: Hier hat der Kunde ein größeres Risiko, da es auch keinen Versicherungsschein gibt.
Beratung anhand des Reiserechts durch Rechtsanwalt Rüdiger Greß.
Fall 2: Probleme mit dem Flug
Eine andere Szenerie: Man steht am Flughafen und der geplante Flug fällt aus oder hat enorme Verspätung. Was macht man als Kunde? Die Meisten werden wohl zum Schalter gehen und sich dort die Informationen holen, wie es denn weitergeht. Grundsätzlich ist es hierbei wichtig, sich irgendeine Form von Bestätigung zu holen, gepaart mit den Namen und Adressen einiger Mitreisender. Sollte es nämlich zum Rechtsstreit kommen, ist es enorm hilfreich, Zeugenaussagen parat zu haben. Es gibt dann gewisse Richtlinien, die dafür sorgen, dass die Fluglinien Schadensersatz leisten müssen. Die Ansprüche für den Schadensersatz sind abhängig von der Dauer der Verspätung und der Entfernung. Diese Ansprüche fallen allerdings weg, wenn es sich um höhere Gewalt handelt, wie zum Beispiel ein Vulkanausbruch, sodass der Flieger nicht starten kann. Bei Zügen ist die Situation übrigens ähnlich: Sollte ein Zug ausfallen oder extreme Verspätung haben, gibt es auch gewisse Richtlinien der deutschen Bahn, die solche Fälle regeln.
Fall 3: Mängel in der Unterkunft
Ein weiterer Fall, der relativ häufig eintritt, ist das Hotel, das noch eine halbe Baustelle ist oder andere auffallende Mängel besitzt. Hier muss man sich zwangsläufig zuerst an den Reiseleiter vor Ort oder an das jeweilige Reisebüro wenden, bevor man einen Anwalt einschaltet. Wenn man das nicht macht, verliert man als Kunde alle Ansprüche auf Entschädigung. Normalerweise versuchen dann die Reiseleiter, dass die Urlauber in eine andere Unterkunft umquartiert werden können, aber dies ist auch nicht immer möglich. Enorm wichtig ist es allerdings auch hier, dass man sich Bestätigungen und Zeugenaussagen holt, sollte es zum Rechtsstreit kommen. Fotos können ebenfalls hilfreich sein.
Rechtsanwalt Rüdiger Greß in seiner Kanzlei.
Nun fragt man sich als Urlauber vielleicht, ob man sich da irgendwie vorher absichern kann. Leider ist Prävention aber schwierig. Abgesehen von Reiserücktrittsversicherungen hat man eigentlich keine Möglichkeit, sich vor solchen Schadensfällen zu schützen. Diese ist allerdings wärmstens zu empfehlen, da man im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Rückerstattung hat, wenn man keine Versicherung abgeschlossen hat. Wer sich übrigens nicht vor jeder Reise um eine neue Versicherung kümmern möchte, kann sich auch eine Kreditkarte holen, die diese beinhaltet. Sollte man ansonsten irgendwelche Probleme oder Fragen haben, kann man sich jederzeit an den Anwalt seines Vertrauens wenden.