Anmerkungen zum Winterdienst

zurück zur Übersicht
Gefällt mir
26.01.2018
Grafenau

Wer ist zuständig für den Winterdienst?

Zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen sind die Straßenbaulastträger verpflichtet, also die Kommunen, Landkreise und der Staat für ihre Straßen.
Allerdings gibt es hierzu wichtige und zu beachtende Einschränkungen. Einerseits besteht die Pflicht nur im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die Kommune aufgrund der Finanzlage, der Personalsituation und der Geräteausstattung nicht in gleicher Qualität und zur gleichen Zeit den Winterdienst auf dem kompletten Straßennetz gewährleisten kann. Daher sind Straßen mit besonderer Priorität festgelegt, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird und Straßen mit geringer Priorität, auf denen die Durchführung des Winterdienstes nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind.

 

Darf ich Schnee auf die Straße werfen oder am Fahrbahnrand ablagern?

Immer wieder ist zu beobachten, dass Anlieger den Schnee ihrer Zufahrten und Zugänge auf die Straße schmeißen oder am gegenüberliegenden Fahrbahnrand ablagern. Mit zunehmendem Frost in der Nacht wird dann aus diesem Schneematsch eine feste Masse, welche dann am anderen Tag nicht mehr zu räumen ist und teilweise zu Schäden an Räumfahrzeugen, aber auch an privaten Pkws führt. Schnee auf die Fahrbahn zu werfen oder am Fahrbahnrand abzulagern ist verboten! Diese Vorgehensweise behindert erheblich den städtischen Winterdienst und sorgt für zusätzliche Gefährdungen. Andere Anlieger werden dadurch weiterhin vermehrt mit seitlich abgelagerten Schnee konfrontiert, was hier zurecht auf Unverständnis und Ärger stößt. Die Schneeablagerung auf öffentlichen Straßen ist nicht nur gefährlich für den öffentlichen Straßenverkehr und rücksichtslos gegenüber in Mitleidenschaft gezogenen Nachbarn, sondern auch gemäß der städtischen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter verboten. Die Stadt Grafenau wird in Zukunft Verstöße gegen dieses Verbot gegebenenfalls mit Geldbuße ahnden. Für die Entsorgung des von Privatgrundstücken geräumten Schnees ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Auf gar keinen Fall steht hierfür der öffentliche Straßenraum zur Verfügung.

 

Warum schiebt der Schneepflug den von mir geräumten Gehweg wieder zu?

Der Einsatz von Schneepflügen führt häufig zu einem Ärgernis für Anlieger und Passanten. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand, wobei es unvermeidlich ist, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, die die Anlieger möglicherweise kurz zuvor freigeschaufelt haben. Es ist den Fahrern aus zeitlichen und praktischen Gründen nicht möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege und auf Grundstückszufahrten Rücksicht zu nehmen. Hierzu besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung. Dieser Umstand ist von Anliegern und Passanten hinzunehmen. Der Winterdienst räumt die Straße für SIE!

 

Wohin mit dem Schnee?

Schnee darf nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für die Fahrbahnen wie für die Gehwege. Bei großen Schneemengen muss gegebenenfalls Schnee z.B. in Vorgärten oder an anderen geeigneten Stellen abgelagert werden. Durch Scheeanhäufungen am Fahrbahnrand darf der Fahrbahnquerschnitt nicht wesentlich eingeschränkt werden! Auch an Kreuzungen und Einmündungen sollte der Schnee nicht aufgetürmt werden, da die Sicht für den Verkehr unnötig eingeschränkt wird. Bei Tauwetter müssen die Entwässerungsrinnen und Straßeneinläufe freigehalten werden.

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger bestimmte Abschnitte der Gehbahnen, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Selbst der von den Anliegern auf den Gehwegen geräumte Schnee darf neben der Gehbahn entlang der Straße nur gelagert werden, wenn der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, sind hier die Anlieger nach der vorgenannten Verordnung verpflichtet, das Räumgut spätestens am folgenden Tag auf ihre Kosten von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt Grafenau stellt für diese Ablagerungen einen vorbereiteten Bereich des Volksfestplatzes zur Verfügung.

 

Anmerkung
Auf die Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter wird verwiesen.

 

Worauf muss ich achten, wenn ich im Winter meinen PKW am Straßenrand parke?

Räum- und Streufahrzeuge mit Schneepflug benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von über 3,00 m, um sicher durchfahren zu können. Daher sollte beim Parken am Straßenrand darauf geachtet werden, dass diese Breite eingehalten wird. Viele Anwohnerstraßen verfügen häufig nur über Gesamtbreiten von 3,50 m bis 4,00 m. In solchen Straßen sollte auf das Parken im Straßenraum bei winterlichen Bedingungen verzichtet werden, da die erforderliche Durchfahrtbreite nicht gegeben ist. Die Fahrer der Schneepflüge sind angewiesen, keine Risiken einzugehen und Straßen, die mit Anliegerfahrzeugen eng zugeparkt sind, nicht zu befahren. Als Folge können auch die Fahrzeuge der Müllabfuhr diese Straßen nicht befahren. Auch bei der Bereitstellung der Mülltonnen für die regelmäßigen Abfuhren, bitten wir Sie darauf zu achten, dass diese nicht hinderlich für den städtischen Winterdienst an der Straße aufgestellt werden.

 

Split- und Streugutcontainer

….werden nicht aufgestellt, damit den Bürgern kostengünstiges Streumaterial für ihre privaten Zufahrten und Wege zur Verfügung steht, sondern damit sich Autofahrer an gefährlichen Stellen oder Steigungen im Notfall bedienen können!

 

Allgemein sei bemerkt, dass der Winterdienst nicht gleichzeitig an allen Straßen und Steigungen sein kann, auch wenn es morgens viele wichtige und steile Stellen zum Räumen gibt. Unsere Fahrer beginnen bei starkem Schneefall um 4.00 Uhr und fahren oft bis spät abends. Bitte haben Sie Verständnis und respektieren Sie diese Leistung, unsere Fahrer geben wirklich ihr Bestes!

 

 

Dank an alle engagierten Bürger, die nicht nur „ihren Bereich“ räumen, sondern unentgeltlich oft auch öffentliche Plätze, Wege und Zugänge von der Schneelast befreien.


- SB


Stadt GrafenauFirmenpartner-GoldWAIDLER Partner GoldGrafenau

Quellenangaben

Stadt Grafenau

Sie möchten Ihren Bericht regional bewerben?

Alle Informationen und Ihren Ansprechpartner finden Sie HIER.



Kommentare

Bitte registrieren Sie sich um hier Kommentare eintragen zu können!
» Jetzt kostenlos Registrieren oder haben Sie Loginprobleme?


Ähnliche Berichte