Nachdem in den letzten Wochen vermehrt regionale Wassergenossenschaften (auch aus unserem Landkreis) auf die Probleme der Pflanzenschutzmittel-Untersuchungen in Umfang und Häufigkeit bei Trinkwasserversorgungsanlagen mit in Waldgebieten gelegenen Wassergewinnungsanlagen hingewiesen haben, hat sich Landrat Sebastian Gruber zur weiteren Abstimmung und Klärung an die die höheren Gesundheitsbehörden gewandt. Er bat dabei um eine Konkretisierung beim Vollzug der Trinkwasserverordnung durch die zuständigen Gesundheitsämter, mit dem Ziel, eine sachgerechte, nachvollziehbare, unbürokratische und bayernweit einheitliche Vorgehensweise herbeizuführen.
Nun liegt in dieser Sache aktuell die präzisierende Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gegenüber dem Landratsamt Freyung-Grafenau, allen weiteren Gesundheitsämtern sowie den Wasserwirtschaftsämtern vor:
Auf die Untersuchung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Trinkwasserversorgungsanlagen mit in Waldgebieten gelegenen Wassergewinnungsanlagen kann verzichtet werden, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
- Das Einzugsgebiet muss gesichert ausschließlich bewaldet sein (die Tatsache, dass eine Quelle im Wald liegt, bedeutet nicht automatisch, dass das gesamte Einzugsgebiet im Wald liegt); es dürfen keine anderen Nutzungen, wie z. B. landwirtschaftliche Flächen, Bahngleise, Sportanlagen etc. vorhanden sein.
- Die Aussage „gesichert“ ist bei Vorhandensein eines entsprechenden hydrogeologischen Gutachtens oder einer amtlichen hydrogeologischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes gegeben.
- Es dürfen keine Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Anwendung von PSM schließen lassen. Der Wasserversorger ist verpflichtet, Informationen über die Ausbringung von PSM durch die Forstbetriebe einzuholen und Erkenntnisse an die Wasserwirtschafts- bzw. Gesundheitsverwaltung weiterzugeben.
Zu beachten ist weiterhin:
Haben die Wasserversorger, das Wasserwirtschaftsamt oder das Gesundheitsamt Erkenntnisse, dass derzeit oder in der Vergangenheit PSM ausgebracht worden ist, kann auf PSM-Untersuchungen nicht verzichtet werden.
Wird aus oben genannten Gründen auf PSM untersucht und werden keine PSM nachgewiesen, kann auf weitere PSM-Untersuchungen erst dann verzichtet werden, wenn keine anderen Anwendungen erfolgen und eine gesicherte Datenbasis vorhanden ist. Sind die Nutzungsverhältnisse im Einzugsgebiet nicht bekannt, ist auf die gesamte Parameterliste zu untersuchen.
Die betroffenen Wassergenossenschaften werden über diese konkretisierte Vorgehensweise zur Untersuchung von PSM in Trinkwasserversorgungsanlagen mit in Waldgebieten gelegenen Wassergewinnungsanlagen noch gesondert informiert.
„Kleine Wasserversorger sind wichtig und leisten einen wertvollen Beitrag zur heimischen Trinkwasserversorgung. Daher ist uns eine sachgerechte und unbürokratische Vorgehensweise der Vollzugsbehörden in dieser Sache auch ein besonderes Anliegen“, so Landrat Sebastian Gruber.