Arbeitnehmerrechte - Willkommen im Paragraphendschungel!

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02.06.2022



Willkommen im ParagraphenDschungel!

Inhalt: 
In diesem Bericht gehen wir auf folgende Punkte aus dem Arbeitnehmerrecht ein

  • Welche Rechte habe ich überhaupt als Arbeitnehmer?
  • Arbeitsrecht
  • Beschäftigungsanspruch
  • Erhalt von Einkommen bei erbrachter Leistung
  • Anspruch auf Lohnfortzahlung
  • Recht auf freie Meinungsäußerung
  • Recht auf Mitbestimmung
  • Recht auf Gleichbehandlung

  • Die Personalakte
  • Recht auf Urlaub
  • Recht auf Elternzeit
  • Recht auf Pausen
  • Recht auf Teilzeit
  • Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
  • Recht auf Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber

  • Recht auf Kündigungsschutz

 

 

Welche Rechte habe ich überhaupt als Arbeitnehmer?

Normalerweise kennen Sie als Arbeitnehmer alle ihrer Pflichten – denn diese werden von den Arbeitgebern meist klar und deutlich kommuniziert… Aber kennen Sie auch Ihre Rechte? Sind Sie darüber genauso informiert, wie über Ihre Pflichten? Denn dass Sie Rechte haben, steht außer Frage – das weiß auch Ihr Arbeitgeber. In der Berufspraxis sieht es aber leider häufig so aus, dass Arbeitnehmer, die auf Ihre Rechte pochen oft mit Phrasen wie „Bei uns ist das nicht üblich!“ „Das haben wir noch nie so gemacht“ abgewiesen werden. Solche Totschlagargumente werden meist auch nicht näher begründet und als Arbeitnehmer ist man dann leicht geneigt einfach klein bei zu geben – vielleicht auch, weil man selbst nicht genug über konkrete Sachverhalte informiert ist… Wissen ist also Macht. Und das gilt auch für Ihre Rechte. Im Zweifelsfall ist es also gut Bescheid darüber zu wissen, was rechtens ist und was nicht. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt:

 

Arbeitsrecht

Grundsätzlich sind Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung und in den verschiedenen Gesetzen geregelt. Die Gesetze, die hier greifen, kennen wir alle meist unter dem Oberbegriff „Arbeitsrecht“. Dass dieses sich wiederum in die verschiedensten Gesetze aufteilt, wissen die wenigsten. Das Arbeitsrecht beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, also mit den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer und -geber. Das klingt zunächst einmal recht unkompliziert, ist in Wahrheit aber eine knifflige Angelegenheit. Die Bestimmungen des Arbeitsrechts sind über verschiedene Gesetzestexte verstreut und es existiert keine Rechtsquelle, die alle bündelt. Für Laien ist es daher äußerst schwierig, alle Vorgaben des Gesetzgebers zu überschauen und noch schwieriger, einzuschätzen, welche davon für die eigene Arbeit gelten. Das Arbeitsrecht besteht aus folgenden Gesetzestexten: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Bundesurlaubsgesetz (BurlG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Mindestlohngesetz (MiLoG), Gewerbeordnung (GewO), Tarifvertraggesetz (TVG).

Ein wichtiger Aspekt im Arbeitsrecht ist dabei der besondere Schutz des Arbeitnehmers. Dabei soll verhindert werden, dass Mitarbeiter ausgenutzt oder auf andere Art und Weise schlecht behandelt werden. Nötig ist dieser besondere Schutz durch die ungleiche Stellung der beiden Vertragspartner. Als Arbeitnehmer sind Sie in gewisser Weise abhängig von Ihrem Arbeitgeber – v.a. finanziell, da Ihr Lebensunterhalt ohne regelmäßiges Gehalt nicht bestritten werden kann. Damit dieses Ungleichgewicht für Mitarbeiter nicht zum Nachteil gereicht wird der Arbeitnehmerschutz ganz gezielt geregelt. In der Praxis birgt dies manchmal Streitpotenzial. Denn leider werden die Vorgaben aus dem Arbeitsrecht nicht immer umgesetzt oder Arbeitgeber und Mitarbeiter haben unterschiedliche Ansichten über die die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Viele Dinge die uns im täglichen Arbeitsleben begegnen sind daher ganz klar geregelt:

 

Beschäftigungsanspruch

Vielleicht klingt das jetzt banal: Aber Sie haben ein Recht auf Ihre Arbeit. Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, tatsächlich beschäftigt zu werden. Es besteht also nicht nur ein Recht auf Lohn, sondern auch auf Arbeit, d.h. niemand kann sie zum Nichtstun zwingen. Aus dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung ergibt sich im laufenden Arbeitsverhältnis daher ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Beschäftigung.

 

Erhalt von Einkommen bei erbrachter Leistung

Für geleistete Arbeit erhalten Sie vom Arbeitgeber regelmäßig Lohn oder Gehalt. Eine der maßgeblichen Pflichten des Arbeitgebers besteht darin, für erbrachte Leistungen eine Vergütung zu zahlen. Und dieser Pflicht hat er in jedem Fall nachzukommen.

 

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Egal ob Teil- oder Vollzeitkraft, Midi- oder Minijob – alle Arbeitnehmer haben das gleiche Recht auf bis zu sechs Wochen vollständige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Lediglich beim Krankengeld (ab der siebten Krankheitswoche) gehen Mini-Jobber leer aus, weil sie über das Arbeitsverhältnis nicht krankenversichert sind. Derselbe Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt übrigens für jede neuerliche Erkrankung, egal, ob Sie dazwischen wieder gearbeitet haben.

 

Recht auf freie Meinungsäußerung

Sie haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung, auch an Ihrer Arbeitsstelle. Dabei müssen Sie aber Rücksicht nehmen auf die Belange Ihres Arbeitgebers, Ihre Kunden oder andere Vertragspartner. In der Praxis gilt, dass hier – wie überall anders auch – meist „der Ton die Musik macht“.

 

Recht auf Mitbestimmung

Laut dem Betriebsverfassungsgesetz, haben Sie Anspruch auf Mitbestimmung am Arbeitsplatz. Sie haben konkreten Aufklärungsanspruch über die Tätigkeitsmerkmale Ihrer Stelle und die Verantwortung, die Sie dort zu tragen haben.

 

Recht auf Gleichbehandlung

Sie haben ein Recht darauf, nicht aufgrund Ihrer Persönlichkeit, Ihrer Hautfarbe, einer Behinderung, einer Religion oder Ihres Geschlechts diskriminiert zu werden. Hier greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber Sie nicht (aus willkürlichen Gründen) schlechter behandeln darf als andere, mit Ihnen vergleichbare Arbeitnehmer. Bei vermuteter Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz oder sogar schon im Bewerbungsverfahren haben Sie das Recht, Schadensersatz bzw. eine finanzielle Entschädigung einzufordern.

 

Die Personalakte

In Bezug auf Ihre Personalakte haben Sie sogar eine ganze Reihe von Rechten: Zunächst haben Sie das gesetzliche Recht auf Einsicht. Ihr Einsichtsrecht ergibt sich zum einen daraus, dass die Akte Sie persönlich betrifft, zum anderen daraus, dass Sie Ihre Rechte nicht durchsetzen könnten, wenn Sie diesen Einblick nicht hätten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Ihre Personalakte also vorlegen, er darf keinerlei Inhalte vorher entfernen oder sperren. Sie haben auch jederzeit das Recht, sich einzelne Blätter oder auch die ganze Akte zu kopieren. Die Kopierkosten müssen Sie allerdings selbst tragen. Und: Sie haben nicht das Recht auf Herausgabe der Personalakte. Allerdings sind Sie berechtigt den Inhalt Ihrer Personalakte zu ergänzen oder ihr eine Richtigstellung beizufügen. Relevant wird dies z.B. bei Abmahnungen: Wenn Ihr Arbeitgeber eine Abmahnung schon nicht zurücknehmen will, ist Ihnen gestattet, Ihre Sicht der Dinge zu schildern. Diese Stellungnahme muss der Arbeitgeber dann übrigens auch tatsächlich in die Personalakte aufnehmen – selbst dann, wenn er die Stellungnahme für falsch hält. Neben der Ergänzung können Sie unter Umständen sogar vom Arbeitgeber verlangen, dass er Unterlagen aus der Akte entfernt. Das betrifft nicht nur ungerechtfertigte Abmahnungen, sondern z.B. auch Unterlagen, die missbilligende Äußerungen darstellen und dadurch Ihr berufliches Fortkommen beeinträchtigen können.

 

Recht auf Urlaub

Laut dem Bundesurlaubsgesetz haben Sie einen geregelten Anspruch auf Urlaub. Dieser muss beim Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden. Laut Gesetz stehen jedem Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Ist Ihr Urlaubsantrag genehmigt, darf ihr Ar­beit­ge­ber ei­nen ein­mal gewähr­ten Ur­laub im all­ge­mei­nen nicht wi­der­ru­fen. Zudem stehen Ihnen in jedem Fall zwei aufeinanderfolgende Wochen Erholungsurlaub zu. Und, so schön es auch wäre: Sie haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, außer dies wäre in einem für Sie gültigen Tarif- oder Arbeitsvertrag gesondert geregelt. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen aber freiwillig jederzeit Urlaubsgeld auszahlen.

 

Recht auf Elternzeit

Als Vater oder Mutter haben Sie einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Während der Elternzeit müssen Sie nicht arbeiten und statt Gehalt steht Ihnen der Bezug von Elterngeld zu. Zudem ist es seit September 2021 erlaubt, bis zu 32 Stunden pro Woche weiter zu arbeiten.

 

Recht auf Pausen

Nach der gesetzlichen Pausenregelung steht Ihnen bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Wenn Sie länger als neun Stunden am Stück arbeiten, dann müssen Sie mindestens 45 Minuten Pause machen. Der Arbeitgeber darf Ihnen diese Pausen nicht verweigern.

 

Recht auf Teilzeit

Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich das Recht Ihre Arbeitszeit Ihrer aktuellen Lebensphase anzupassen, sprich Ihre Stunden zu reduzieren. Ihr Wunsch künftig Teilzeit zu arbeiten, ist zwar nicht immer im Sinne Ihres Arbeitgebers, aber in Deutschland ist das Recht darauf seit 2001 gesetzlich verankert. Ihr Arbeitgeber muss die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht und Ihr Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Ihren Wunsch auf Teilzeit, sowie Umfang und die gewünschte Verteilung müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich geltend machen. Ihr Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Sachlage mit Ihnen zu erörtern und eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. Falls Sie sich nicht einigen können, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Monat vor dem beantragten Beginn mitteilen, dass er das Teilzeitverlangen ablehnt. Ansonsten verringert sich Ihre Arbeitszeit, so wie Sie es wünschen. Liegen besondere, betriebliche Gründe vor, darf Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch übrigens ablehnen – dies muss aber im Einzelfall geprüft werden. Gut zu wissen ist außerdem, dass Ihnen der Gesetzgeber auch außerhalb der Bestimmungen zu Eltern- und Pflegezeiten ermöglicht Ihre Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend zum vorherigen Arbeitszeitniveau zurückzukehren.

 

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis wird nur dann erstellt, wenn Sie es verlangen. Nur im Falle einer Berufsausbildung ist der Arbeitgeber von sich aus verpflichtet, ein Zeugnis zu erstellen. Das schriftliche Arbeitszeugnis steht Ihnen also in jedem Fall zu, Ihren Anspruch darauf können Sie drei Jahre lang geltend machen. Das regelt die Gewerbeordnung. Ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde. Sie wird vom Arbeitgeber erstellt und enthält die Informationen über das Arbeitsverhältnis. In Deutschland wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Im einfachen Zeugnis gibt es keine Bewertung Ihrer Tätigkeit, es dient lediglich als Nachweis Ihrer Arbeit. Das qualifizierte Arbeitszeugnis bewertet zudem Ihre Leistung, Ihre soziale Kompetenz, sowie Ihre Qualifikation. Zusätzlich können Sie sich auf Wunsch auch jederzeit ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Ein Arbeitszeugnis muss außerdem immer wohlwollend formuliert sein.

 

Recht auf Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der „stets im Sinne des Arbeitgebers handeln und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten unterlassen soll“, wie es im Gesetzestext heißt. Fürsorgepflicht heißt nichts anderes, als dass Sie ein Recht darauf haben, dass Ihr Arbeitgeber sich um Sie kümmert. Er ist am Arbeitsplatz verpflichtet Ihr Leben und Ihre Gesundheit zu schützen. Darunter fällt z.B. der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander. Die Fürsorgepflicht darf nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine Vereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden – das wäre unzulässig. Konkret beschrieben wird dies u.a. im Arbeitsschutzgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz oder im Mutterschutzgesetz.

 

Recht auf Kündigungsschutz

Dauert Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, gilt der Kündigungsschutz. Durch das Kündigungsschutzgesetz haben Sie die Möglichkeit, einer unzulässigen oder fehlerhaften Kündigung zu widersprechen und dagegen zu klagen. Kündigungsschutz bedeutet aber nicht, dass Sie vor jeder Kündigung geschützt wären. Das Gesetz erschwert diese nur und bindet sie an Regeln, die eingehalten werden müssen. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt dabei für alle Arbeitnehmer, auch für Minjobber; der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Auszubildende sind davon ausgenommen. Sie sind über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geschützt. Der Arbeitgeber darf Ihnen zudem nicht „einfach so“ kündigen, sondern muss eine „ordentliche Kündigung“ aussprechen, sei es betriebs-, personen-, krankheits-, oder verhaltensbedingt. Eine „außerordentliche Kündigung“ oder „fristlose Kündigung“ übergehen oder verkürzen die gesetzlichen Fristen.

Dank Kündigungsschutz können Sie sich gegen eine Entlassung wehren. Haben Sie eine schriftliche Kündigung erhalten (E-Mails, SMS oder mündliche Aussagen sind unwirksam), dann tickt die Uhr: Ab der Zustellung gilt eine Frist von drei Wochen. In dieser Zeit müssen Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wird diese Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie das ursprünglich nicht war. Und Vorsicht ist auch geboten: Die 3-Wochen-Frist gilt auch dann, wenn Sie krank oder im Urlaub sind, denn sie beginnt, sobald die Kündigung in Ihrem „Machtbereich“ liegt. Er genügt, wenn sie sich in Ihrem Briefkasten befindet.

Dann gibt es noch die „Änderungskündigung“. Sie ist eine besondere Form der Kündigung, die in der Praxis häufig ausgesprochen wird. Hierbei versuchen Arbeitgeber Einfluss auf vertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen zu nehmen, die sie nicht einseitig ändern können. Meist handelt es sich um ungünstigere Änderungen, denen ein Arbeitnehmer nicht unbedingt zustimmen würde. Die Änderungskündigung beinhaltet neben der Kündigung Ihres bisherigen Arbeitsvertrags zugleich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis unter veränderten Bedingungen fortzuführen. Sie haben dann die Wahl: Entweder akzeptieren Sie die Beendigung, nehmen das Angebot an oder Sie gehen gerichtlich gegen die Änderungskündigung vor. In jedem Fall sollte eine Entscheidung gut durchdacht sein und gesetzliche Fristen berücksichtigen – denn wie bei normalen Kündigungen droht eine Präklusion, das heißt der Verlust ihrer Rechte.

 

Fazit: Als Arbeitnehmer haben Sie neben Ihren im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten also auch viele Rechte. Diese gilt es zu kennen, um im Dschungel aus Gesetzestexten und Vorgaben nicht den Überblick zu verlieren. Und falls es doch einmal hart auf hart kommt, ist es am besten sich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht schlau zu machen und sich Unterstützung zu holen. Dies allerdings kann unter Umständen recht teuer werden kann, deshalb noch ein Tipp an dieser Stelle: Eine Rechtschutzversicherung, die den Arbeitsrechtschutz miteinschließt ist zwar nicht ganz billig, hilft Ihnen jedoch im Ernstfall dabei, Streitigkeiten nicht alleine durchstehen zu müssen, Ihre Kosten zu minimieren und Ihre Erfolgsaussichten zu steigern.


- HW


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Tipps für's ArbeitslebenIn dieser Serie beleuchten wir verschiedene Themen zum Arbeitsleben.

Quellenangaben

Bericht: Heidi-Marie Weiherer (WAIDLER.JOBS - Redaktion)
Bildupload: Erich Rosenberger

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